Das Bundessozialgericht hat am 21. September 2023 ein bahnbrechendes Urteil gefällt, das die Rechte von Versicherten im Bereich der Krankengeldzahlungen stärkt und gleichzeitig die Verantwortung der Krankenkassen hervorhebt. Unter dem Aktenzeichen B 3 KR 11/22 R wurde ein Präzedenzfall geschaffen, der Versicherten das Recht auf fristgerechte Ausstellung von Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen zusichert, selbst wenn sie ohne vorherige Terminvereinbarung am letzten Anspruchstag persönlich die Arztpraxis aufsuchen.

Der Fall, der zu diesem Urteil führte, drehte sich um eine Klägerin, geboren im Jahr 1966, die Krankengeld durch ihre gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erhielt. Nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch ihren Arzt endete diese am Sonntag, den 17. Juni 2018. Am darauffolgenden Tag begab sie sich ohne Termin in die Praxis ihres Hausarztes, um sich weiterhin krankschreiben zu lassen. Das Praxispersonal verwies sie auf den 20. Juni aufgrund eines hohen Patientenaufkommens und versicherte ihr, dass dies keine Auswirkungen auf die Krankengeldzahlung haben würde.

Der gesetzliche Krankenversicherer der Klägerin widersprach dieser Ansicht und argumentierte, dass die lückenlose Ausstellung der Folgebescheinigung nicht gewährleistet wurde. Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundessozialgericht teilten diese Auffassung nicht und sprachen der Versicherten eine fortlaufende Krankengeldzahlung zu.

Das Gericht betonte, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeits-Feststellung für die Bewilligung von Krankengeld erforderlich sei. Allerdings könne ein Versicherter seinen Anspruch wahren, wenn er ohne Terminvereinbarung am ersten Tag nach der festgestellten Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis zu den üblichen Öffnungszeiten aufsucht, um eine Folgefeststellung zu erhalten.

Besonders signifikant ist die Tatsache, dass der Klägerin seitens des Praxispersonals zugesichert wurde, dass eine verspätete Ausstellung der Folgebescheinigung keine Auswirkungen auf die Krankengeldzahlung haben würde. Das Gericht erkannte diese Zusage als bindend an und stufte falsche Aussagen des Praxispersonals als Mitverantwortung der Krankenkassen ein, da diese maßgebliche Akteure im Gemeinsamen Bundesausschuss sind und an dessen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien mitwirken.

Dieses wegweisende Urteil stärkt die Rechte von Versicherten und unterstreicht gleichzeitig die Verantwortung der Krankenkassen im Prozess der Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen. Es gewährleistet, dass Versicherte nicht unnötig benachteiligt werden, wenn sie sich auf Zusicherungen von Praxispersonal verlassen, und etabliert klare Leitlinien für die lückenlose Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Dieser Präzedenzfall wird zweifellos weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und das Versicherungswesen haben.

Von Engin Günder, Fachjournalist

Über die ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
http://aporisk.de/

Ansprechpartner:
Roberta Günder
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel