Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Umbaus des Wärmemarktes auf Basis Erneuerbarer Energien fordert der Bundesverband Geothermie e.V. deshalb die Höhe der maximal förderfähigen Kosten bei 60.000 Euro zu belassen. „Außerdem müssen Genehmigungsverfahren beschleunigt werden, u.a. mit einem Geothermie-Erschließungsgesetz. Zentrale Investitionen in Geothermie erfordern eine Explorationskampagne. Das alles sind Investitionen in die Zukunft des Standortes Deutschland, sichern Arbeitsplätze und bauen eine neue Exportbranche auf. Jetzt ist es Zeit für ambitionierte Schritte. Geothermie auszubauen, sollte Teil des von Bundeskanzler Scholz vorgeschlagenen Deutschland-Paktes sein“, so BVG-Präsident Helge-Uve Braun
Geothermie ist effizient, extrem langlebig, klima- und umweltfreundlich, kann kühlen und mit dem Strommarkt gekoppelt werden. Zudem ist diese heimische Wärme- und Stromquelle rund um die Uhr an jedem Tag im Jahr verfügbar. Bis zu 900 TWh/a sind möglich, wenn wir in den Ausbau investieren. Den Nutzen und die Notwendigkeit des Ausbaus von Geothermie in Deutschland zeigen zahlreiche Studien anerkannter Forschungsinstitute.
In der Öffentlichkeit ist das Bild entstanden, dass sich durch die novellierte BEG die Förderkulisse für den Einbau von Heizungen auf der Basis Erneuerbarer Energien ab kommendem Jahr deutlich verbessert. Durch die Absenkung der maximal förderfähigen Kosten dürfte sich die Förderung aber tatsächlich für die allermeisten Antragstellenden verschlechtern. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit dem heute im Bundestag final zur Abstimmung stehenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem in der gegenwärtigen Fassung auf die Bank geschobenen Verbot neuer fossiler Heizungen eine Entwicklung, die wir als fatalen Rückschritt auf dem Weg zur Klimaneutralität bewerten.
Die BEG schließt auch die Errichtung kleinerer Wärmenetze (bis zu 16 Gebäuden bzw. max. 100 Wohneinheiten) ein. Da die Erschließung der Wärmequelle in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) auch gefördert wird, halten wir die Einführung einer solchen Regelung in der BEG für konsequent.
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