Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 7. März 2023 (12 U 130/22) entschieden, dass ein Käufer einer Immobilie nur dann Anspruch auf Schadenersatz wegen Marderschäden hat, wenn er nachweisen kann, dass der Verkäufer von diesen Schäden wusste. Dies gilt auch dann, wenn im Kaufvertrag eine Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen wurde.

Der vorliegende Fall betraf eine Klägerin, die ein Haus erworben hatte. Sechs Monate nach dem Kauf entdeckte sie bei Renovierungsarbeiten Schäden an der Wärmedämmung des Daches, die auf einen Marderbefall zurückzuführen waren. Die Klägerin behauptete, dass der Verkäufer von diesem Mangel gewusst haben müsse und verklagte ihn trotz des vertraglich vereinbarten Haftungsausschlusses für Mängel auf Zahlung von Schadenersatz.

Die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts wiesen die Schadenersatzklage jedoch als unbegründet zurück. Um Ansprüche geltend zu machen, hätte die Käuferin nachweisen müssen, dass der Verkäufer den Marderbefall arglistig verschwiegen hatte. Da der Verkäufer das Haus zwei Jahre lang selbst bewohnt hatte und während dieser Zeit keine Anzeichen für einen Marderbefall bemerkt wurden, konnte ihm kein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden. Zudem hatte die Klägerin den Befall selbst erst sechs Monate nach dem Kauf festgestellt.

Das Urteil ist rechtskräftig, da die Klägerin nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz zurückgezogen hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass in solchen Fällen immer eine genaue Prüfung der individuellen Umstände erforderlich ist. Dieses Urteil verdeutlicht jedoch, dass der Nachweis von arglistigem Verhalten seitens des Verkäufers entscheidend ist, um Schadenersatzansprüche wegen Marderschäden nach dem Hauskauf geltend zu machen. Käufer sollten bei Verdacht auf Mängel entsprechende Beweise sammeln und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

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