Die Ampel-Koalition hat für bestimmte Umsätze von Photovoltaikanlagen einen Nullsteuersatz eingeführt. In der Praxis warf dessen Anwendung viele Fragen auf. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium einen Großteil in seinem Schreiben vom 27. Februar 2023 beantwortet. Steuerberater Stefan Wirth von Ecovis in Wismar kennt die Details.

Zum 1. Januar 2023 wurde im Umsatzsteuergesetz (Paragraph 12 Abs. 3 UstG) ein Nullsteuersatz auf bestimmte Umsätze bezüglich Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt.

Bei welchen Umsätzen gilt der Nullsteuersatz?

Die Regelung sieht vor, dass auf
• die Lieferung, die Einfuhr,
• den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie
• die Installation von PV-Anlagen einschließlich der Stromspeicher
ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.

Die Regelung entlastet einen Teil der Betreiber von PV-Anlagen von der Bürokratie. Denn aufgrund des Nullsteuersatzes können diese die Kleinunternehmerregelung – sofern diese grundsätzlich erfüllt ist, also die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr nicht überschritten ist – ohne finanzielle Nachteile anwenden. „Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt jetzt, weil die Lieferung von PV-Anlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist“, sagt Stefan Wirth, Steuerberater bei Ecovis in Wismar.

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