Nach der Novelle des Verpackungsgesetzes Anfang Juli 2022 wird ab 1. Januar 2023 das Angebot von Mehrwegalternativen für alle verpflichtend, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher in den Verkehr bringen. Dabei darf es beim Preis keinen Unterschied machen, ob sich die Kunden für die Mehr- oder Einwegverpackung entscheiden.

„Die Endkunden müssen auch explizit auf die Möglichkeit der Mehrwegalternative hingewiesen werden“, sagt Armin Heider, Bereichsleiter Innovation und Umwelt der IHK Bonn/Rhein-Sieg. „Egal ob es der Becher für den Coffee-to-go oder das Lunchpaket ist – das Gesetz muss von allen Anbietern umgesetzt werden.“ Minimale Ausnahmen werden nur für kleinere Unternehmen wie beispielsweise Kioske, Tankstellen oder Imbisse gemacht, die nicht mehr als fünf Mitarbeitende und eine maximale Verkaufsfläche von 80 m2 haben. „Diese Unternehmen können alternativ anbieten, dass die Kunden ihre eigenen Behältnisse zum Abfüllen mitbringen“, erläutert Heider.

Das Gesetzt über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) gilt bereits seit dem 01.01.2019. Das Ziel: Alle, die verpackte Waren für private Endverbraucher in Deutschland in den Verkehr bringen, an einem dualen Entsorgungssystem und damit an den anfallenden Entsorgungskosten zu beteiligen. Für die Umsetzung wurde eine „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eingeführt. Das VerpackG berücksichtigt damit die europäischen Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98. Einige Regelungen traten schrittweise ab dem 1. Januar bzw. 1. Juli 2022 in Kraft und werden vorerst mit den Vorgaben zum Angebot von Mehrwegverpackungen für „To-Go-Artikel“ mit Gültigkeit ab dem 1.1.2023 abgeschlossen.

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