Westfalen E: Umrüstung zur rotierenden Phasenschieberanlage
Der Standort Westfalen wird ausschließlich für die Bereitstellung von Blindleistung und nicht für den wirkleistungsbedingten Redispatch benötigt. Die Anlage soll und kann daher zeitnah zu einem rotierenden Phasenschieber umgerüstet werden. Beim Betrieb des Phasenschiebers entfällt die Kohleverfeuerung, sodass das Ziel des Kohleausstiegs, die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, erreicht wird.
Heyden: Übergangsweise Genehmigung der Systemrelevanz und anschließende Umrüstung zur rotierenden Phasenschieberanlage
Auch der Standort Heyden wird ausschließlich für die Bereitstellung von Blindleistung benötigt. Diese muss spätestens bis Ende März 2022 sichergestellt sein, da ansonsten nach Wegfall der Blindleistungsbereitstellung des Kernkraftwerks Grohnde (Abschaltung zum 31. Dezember 2021) mit Beginn der windschwachen Zeit im Frühjahr 2022 kritische Spannungszustände im Netz zu erwarten sind.
Nach Angaben des Übertragungsnetzbetreibers Tennet und des Kraftwerksbetreibers Uniper kann die Umrüstung zur rotierenden Phasenschieberanlage nicht rechtzeitig realisiert werden. Eine Umrüstung sei frühestens ab Oktober 2022 möglich. Baumaßnahmen können nur in windstarken Zeiten erfolgen, da nur dann die Leitungen in der Region in einem ausreichenden Spannungsband sind. Für einen Beginn des Umbaus im Oktober 2021 ist aber der planerische Vorlauf zu knapp.
Daher muss die Anlage vorübergehend für den spannungsbedingten Redispatch zur Bereitstellung von Blindleistung als systemrelevant in die Netzreserve überführt werden. Hierzu hat die Bundesnetzagentur den Zeitraum bis 30. September 2022 genehmigt. Anschließend kann die Umrüstung zum rotierenden Phasenschieber erfolgen.
Hintergrund Prüfung der Systemrelevanz
In der ersten Ausschreibungsrunde zur Reduzierung der Kohleverstromung haben die Kraftwerke Heyden Block 4 und Westfalen E einen Zuschlag erhalten. Im Anschluss haben die Übertragungsnetzbetreiber untersucht, ob die Anlagen für einen Übergangszeitraum noch weiter in Betrieb gehalten werden müssen, sollten sie zur Gewährleistung der Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems zwingend erforderlich sein. Die Bundesnetzagentur hat die Anträge und die zur Begründung vorgelegten Unterlagen geprüft und mit eigenen Berechnungen untermauert.
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