Die ersten Analysen des Gesetzesentwurfs zum EEG 2021 in den Arbeitsgremien des BVES sind geprägt von deutlichem Unverständnis über das Vorgehen des Ministeriums. Der vorgelegte Entwurf für ein neues EEG vernachlässigt komplett EU-rechtliche Vorgaben, umgeht mit Klein-Klein-Anpassungen dringende Strukturanpassungen und blendet die Energiediskussionen der letzten Monate komplett aus.
„Mit einer Umbenennung von § 15 in §27f schafft man noch keine Strukturreform und erreichen wir nicht die notwendige Systemintegration der Erneuerbaren Energien“, resümiert Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES. „Der Gesetzentwurf enttäuscht auf ganzer Linie, da die guten und zielführenden Diskussionen unterschiedlichster Interessensgruppen in den letzten Monaten zum Energiesystem der Zukunft anscheinend an den hohen Mauern des Ministeriums komplett abgeprallt sind.“
Insbesondere bleiben die Vorgaben aus der Europäischen Union unberücksichtigt, den Prosumer weiter ins Zentrum des Energiesystems zu rücken. Die Europäische Union hat mit Zustimmung Deutschlands in der EU-Strombinnenmarkt- und der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II festgelegt: Prosumer den Zugang zur Eigenversorgung und allen Energiemärkten zu öffnen. Energiespeicher sind zudem von doppelten sowie mehrfachen Belastungen durch Abgaben, Umlagen und Steuern zu befreien; bürokratische Hindernisse für Investitionen in Energiespeicher müssen beseitigt werden. Bereits der Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung hatte die Überarbeitung der Steuern und Abgaben für Speicher angekündigt. Von diesen Punkten ist im Gesetzentwurf nichts zu finden.
Die EU hat zudem die zentrale Rolle von Energiespeichersystemen zur verbesserten Systemintegration von erneuerbaren Energien und für die Ziele des EU Green Deals in mehrfacher Weise hervorgehoben (siehe u.a. die BVES-Verbandsmeldung vom 17.07.2020; https://www.bves.de/eu_speicherkonzept_2020/). Diesen klaren EU-Vorgaben stellt sich die EEG-Vorlage aus dem BMWi entgegen; Das EEG 2021 schreibt stattdessen das veraltete deutsche Energierecht fort.
Florian Valentin, Sprecher der BVES Arbeitsgruppe Energierecht: „Eine Umsetzung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist in dem Entwurf nicht zu erkennen. Entlastungen für Eigenversorger und Speicherbetreiber sucht man darin ebenso vergeblich wie Regelungen zum Abbau der Bürokratie und Rechtsunsicherheit in dezentralen Energiekonzepten.“
Doch nicht nur die EU-rechtlichen Vorgaben werden vernachlässigt. Auch zu allen weiteren relevanten energie- und klimapolitische Themen, wie Digitalisierung, Ausbau der Ladeinfrastruktur, Stärkung der Wasserstoffwirtschaft, Versorgungssicherheit durch Systemintegration der volatilen Erneuerbaren Energien, Dezentralität und Dekarbonisierung, Mieterstrom, Stärkung des Kunden und Prosumers, schweigt sich das BMWi mit diesem Gesetzentwurf zum EEG 2021 weitgehend aus und bietet keine Lösungen an.
Energiespeichersysteme sind das ideale Werkzeug zur verbesserten Systemintegration von erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz. Die Ziele des EU Green Deals – wie Treibhausgasneutralität bis 2050, regionale Wertschöpfung oder eine klimafreundliche Umgestaltung der Industrie – lassen sich nur mit Speichersystemen erreichen. Eine Vielzahl an Speichertechnologien ist heute bereits auf den Markt verfügbar, um beispielsweise Erneuerbare systemdienlich und zugleich Prosumer-orientiert zu integrieren.
Die aktuell im EEG-Entwurf geplanten Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen sind völlig unzureichend, um dieses notwendige Speicher-Potenzial zu heben. Das BMWi schickt damit die Energiewirtschaft ohne passenden regulatorischen Rahmen in die nächsten, für den Erfolg der Energiewende entscheidenden Jahre.
Vor diesem Hintergrund fordert der BVES grundlegende Änderungen am Gesetz. „Versorgungssicherheit, Kosteneffizienz und Klimaschutz wird es mit diesem EEG 2021 nicht geben. Jetzt bauen wir auf den Bundestag und den Bundesrat, um dort mit konstruktiven Vorschlägen die gröbsten Scharten noch aus dem Gesetz zu bekommen“, schließt Urban Windelen.
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