Das erste EU-Mobilitätspaket besteht aus einer Verordnung, die den Marktzugang im Güterkraftverkehr und den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers regelt, einer Verordnung über maximale Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer sowie über die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern und einer Richtlinie zur Überarbeitung der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung von Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern.
Laut einer Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind dies die wichtigsten Neuerungen im Mobilitätspaket I:
- Künftig gilt EU-weit ein ausdrückliches und absolutes Verbot, die reguläre Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Die Regelung sorgt für Rechtsklarheit.
- Wöchentliche Ruhezeiten: Fahrer im internationalen Verkehr dürfen zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einlegen. Die Verkürzung muss anschließend entsprechend ausgeglichen werden.
- Die Unternehmen werden verpflichtet, Touren im grenzüberschreitenden Verkehr so zu organisieren, dass Fahrer regelmäßig spätestens alle vier Wochen an den Unternehmenssitz oder ihren Wohnsitz zurückkehren können.
- Bis spätestens 2025 müssen alle schweren Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen, Busse) mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der sogenannten zweiten Version aus- beziehungsweise umgerüstet werden. Ziel ist eine effizientere Kontrolle und Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten.
- Auch die Kabotagevorschriften werden reformiert. Beibehalten wird die Regelung, dass innerhalb von sieben Tagen drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden dürfen. Neu ist, dass anschließend eine sogenannte Cooling-Off-Zeit von vier Tage eingehalten werden muss. Erst nach Ablauf dieser vier Tage dürfen erneut Kabotagebeförderungen im selben Mitgliedstaat durchgeführt werden. Diese Regelungen sollen in Zukunft auch für leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen gelten.
- Neu ist außerdem die regelmäßige Rückkehrpflicht der Fahrzeuge in den Niederlassungsmitgliedstaat alle acht Wochen. Damit sollen „Briefkastenfirmen“ verhindert werden.
- Rechtsklarheit herrscht nun auch bei der Anwendung der speziellen Entsenderegelungen für Berufskraftfahrer. Hier wurden im Rahmen des Mobilitätspakets I spezielle Regelungen für die Berufskraftfahrerinnen und -fahrer geschaffen – unter anderem zum Mindestlohn und zum Urlaubsanspruch.
- Leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen werden in Zukunft in die Regelungen zum Marktzugang sowie zu den Lenk- und Ruhezeiten und zum Tachographen einbezogen.
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