Norwegen führt neue Regeln für die Beschlagnahmung von Waren, die Urheberrechte verletzen, durch den Zoll ein. Die neuen Regeln werden voraussichtlich ab Januar 2021 in Kraft treten und sind stärker an vergleichbare EU-Regeln angeglichen als die derzeitigen norwegischen Regeln. Dennoch wird Norwegen nicht Teil des EU-weiten Systems zur Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Grenzbeschlagnahme werden. Rechteinhaber, die bereits einen Antrag auf Zollbeschlagnahme in der Europäischen Union gemäß der EU-Zollverordnung (608/2013) gestellt haben, müssen weiterhin einen neuen Antrag auf Zollbeschlagnahme in Norwegen gemäß dem norwegischen Zollgesetz stellen.

Ab Januar 2021 wird die norwegische Regierung neue Regeln und Vorschriften für Zollbeschlagnahmungen einführen, um sie besser an die geltenden Vorschriften der Europäischen Union anzupassen. Die neuen Regeln werden es den Rechteinhabern erleichtern, bei den Zollbehörden die Beschlagnahme von mutmaßlich rechtsverletzenden Waren zu beantragen, und auch das Verfahren zur Vernichtung solcher Waren wurde vereinfacht. Die vereinfachten Verfahren werden zu geringeren Kosten für die Rechteinhaber führen.

Was ist eine Zollbeschlagnahme?

Wenn eine Zollbehörde eine Sendung beschlagnahmt, nimmt sie die Waren in Gewahrsam. Die Gründe für die Beschlagnahme einer Sendung können unterschiedlich sein, aber in der Regel hat sie mit der so genannten Verletzung geistigen Eigentums zu tun. Bei den Waren kann es sich um illegale Kopien handeln, aber es ist auch möglich, dass ein Design zu ähnlich ist. In den meisten Fällen werden diese Waren von den Zollbehörden vernichtet.

Rechteinhaber können bei der Zollbehörde beantragen, eine Sendung mit angeblich rechtsverletzenden Waren zurückzuhalten und zu beschlagnahmen. Die norwegischen Vorschriften sind an die Vorschriften der Europäischen Union angeglichen, aber nicht vollständig harmonisiert. Es gibt ein europäisches System für die Einreichung von Anträgen auf Grenzbeschlagnahme, aber Norwegen wird sich diesem System nicht anschließen. Ein Antrag auf Beschlagnahme von rechtsverletzenden Waren in der Europäischen Union ist nicht ausreichend. Ein gesonderter Antrag muss bei der norwegischen Zollbehörde gestellt werden.

Norwegens Sonderstatus

Norwegen ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, aber es ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums. Dies bedeutet, dass Norwegen seine eigenen Zölle auf Waren von außerhalb des Binnenmarktes festlegt und gleichzeitig norwegische Waren zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden.

Für norwegische Exporteure bedeutet dies, dass sie nachweisen können müssen, dass die Waren, die sie in die Europäische Union einführen, norwegischen Ursprungs sind. Waren aus Drittländern können nicht zollfrei eingeführt werden.

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