ZEG
Die ZEG ist eine genossenschaftlich organisierte Einkaufsgemeinschaft von Fahrradeinzelhändlern. Nach den Feststellungen des BKartA verfügt sie sowohl im Einkauf als auch im Vertrieb in Deutschland über eine starke Marktposition. ZEG veräußert an ihre Mitglieder Fahrräder unter Eigenmarken und auch Fahrräder anderer Hersteller.
Vorwurf: Preisbindung
ZEG hatte nach den Feststellungen des BKartA mit insgesamt 47 Fahrradeinzelhändlern vereinbart, dass die von der ZEG festgesetzten Mindestendverkaufspreise nicht unterschritten werden dürfen. Diese Einhaltung dieser Beschränkung wurde von der ZEG kontrolliert.
Der Präsident des BKartA, Mundt, wird zum Fall wie folgt zitiert: „Die ZEG hat mit ihren Mitgliedsunternehmen Vereinbarungen über Endverkaufspreise für bestimmte Fahrradmodelle getroffen. Die selbständigen Einzelhändler wurden dazu angehalten, von der ZEG festgesetzte Mindestverkaufspreise für verschiedene Fahrradmodelle nicht zu unterschreiten. Damit wurde auch der Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Einkaufskooperation gegenüber dem Endverbraucher stark behindert. Zwar sind in Verbünden, wie etwa Einkaufsgemeinschaften, zeitlich begrenzte Preisbindungen, zum Beispiel für gemeinsame Sonderangebotskampagnen, nach deutschem und europäischem Recht möglich. Der vorliegende Sachverhalt geht aber weit darüber hinaus und hat eine Situation wie bei einem Absatzkartell der beteiligten Händler geschaffen.“
Verfahren
Das Verfahren war durch einen Hinweis aus Händlerkreisen ausgelöst worden. Das Bußgeld wurde reduziert, weil die ZEG bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat. Das Verfahren wurde im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sogenanntes Settlement) abgeschlossen.
Praxishinweis
Das BKartA geht weiter aktiv gegen vertikale Preisbindungen vor und hat in diesem Fall ein erhebliches Bußgeld verhängt. Das BKartA hat angekündigt, einen Fallbericht zu veröffentlichen. Darin werden sich weitere Hinweise finden. Durch die Veröffentlichung eines Fallberichts möchte das BKartA offenbar sicherstellen, dass die Wertungen des Falles künftig auch durch andere Unternehmen eingehalten werden. Das BKartA hatte bereits angekündigt, im Lauf dieses Jahres Leitlinien für Genossenschaften zu veröffentlichen. Auch darin werden sich hoffentlich wertvolle Hinweise für die künftige kartellrechtliche Bewertung finden. Bemerkenswert ist, dass Präsident Mundt in der Pressemitteilung ausdrücklich darauf hinweist, dass "zeitlich begrenzte Preisbindungen, zum Beispiel für gemeinsame Sonderangebotskampagnen, nach deutschem und europäischem Recht möglich" sind. Weitere Details finden sich dazu in den Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission.
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