Was passiert nach dem Abschluss der janoFair Online-Schlichtung? Wie geht es weiter, wenn das Verfahren erfolgreich beendet wurde und der Verpflichtete dem Schlichtungsvorschlag nicht nachkommt? Können die Parteien ihre Ansprüche durchsetzen und welchen Weg müssen sie hierfür gehen? Diese und andere Fragen spielen eine Rolle, wenn es darum geht, Chancen und Vorteile der alternativen Konfliktbeilegung zu beleuchten.

Abbruch der Online-Schlichtung

Das janoFair Online-Schlichtungsverfahren ist sowohl für den Shopbetreiber als auch für dessen Kunden eine freiwillige Angelegenheit. Daher kann das Verfahren nicht zwangsweise durchgeführt werden. Die Beendigung des Verfahrens ist zu jedem Zeitpunkt möglich und kann von beiden Seiten erklärt werden. Erklärt eine der Parteien, dass sie am Verfahren nicht mehr teilnehmen will, wird die Gegenseite darüber informiert. Das Schilichtungsverfahren ist damit beendet.

In diesem Fall bleibt den Beteiligten natürlich der Weg vor die ordentlichen Gerichte offen. Die Kunden des Shopbetreibers können versuchen, ihren Anspruch vor dem zuständigen Gericht durchzusetzen.

Anspruchsdurchsetzung nach Abbruch des Verfahrens

Entscheiden sich die Beteiligten für den gerichtlichen Weg, muss zunächst Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. In der Regel wird hierfür ein Rechtsanwalt beauftragt. Zu den Kosten des Rechtsanwalts sind ebenfalls Gerichtsgebühren zu entrichten, bevor das Gericht über die Klage verhandelt.

Neben dem Kostenaufwand, ist auch der Zeit-Faktor bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beachten. Gerichtliche Entscheidung werden nicht von heute auf morgen gefällt. In der Regel ist mit mehreren Monaten Verfahrensdauer zu rechnen. Wurde ein positives Urteil erstritten, kann die obsiegende Partei unmittelbar aus diesem Urteil zwangsvollstrecken, falls der Unterliegende nicht freiwillig dem Urteilsspruch nachkommt.

Beendigung der janoFair-Schlichtung durch Annahme des Schlichtungsvorschlags

Mit der Durchführung der Online-Schlichtung, arbeitet der Schlichter auf eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit hin. Die Voraussetzungen für eine gütliche Einigung liegen grundsätzlich vor, da die Parteien freiwillig an der Schlichtung teilnehmen.

Damit ist grundsätzlich die Bereitschaft gegeben, den Konflikt außergerichtlich und einvernehmlich zu erledigen. Wird der Schlichtungsvorschlag durch die Parteien angenommen, endet damit das Schlichtungsverfahren.

Bindungswirkung des Schlichtungsvorschlags

Haben die Parteien den Schlichtungsvorschlag angenommen, schließen sie einen (Vergleichs-) Vertrag, an den sie auch zivilrechtlich gebunden sind. Mit diesem Vertrag wird der Konflikt zwar verbindlich beigelegt, eine unmittelbare Zwangsvollstreckung ist allerdings aus einem solchen Vertrag nicht möglich. Die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich aus Gerichtsurteilen, notariellen Urkunden oder aus einem Anwaltsvergleich möglich.

Durchsetzung des angenommenen Schlichtungsvorschlags

Sollte nun einer der (Vertrags-)parteien der Ansicht sein, der Vertrag binde sie nicht und ihn daher nicht erfüllen (z.B. die vereinbarte Zahlung nicht leisten), muss zur Durchsetzung ein Gericht angerufen und Klage eingereicht werden.

Erst nachdem der Anspruch aus dem ursprünglichen Schlichtungsverschlag gerichtlich durchgesetzt wurde, kann auf der Grundlage eines solchen Urteils die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierzu bedient sich der Anspruchsteller eines staatlichen Zwangsvollstreckungsorgans, das mit der Beitreibung der Forderung beauftragt wird. Zu den Zwangsvollstreckungsorganen gehören Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsabteilung beim Amtsgericht.

Die Zwangsvollstreckung gibt es nicht umsonst. Gerichtvollzieher oder Vollstreckungsgericht arbeiten nur gegen Gebühren, die der Vollstreckungsschuldner, zusätzlich zur Hauptforderung, im Erfolgsfall übernehmen muss.

janoFair Online-Schlichtung – die kostenneutrale Alternative der Konfliktbeilegung

In der Regel werden im E-Commerce Konflikte mit einem überschaubaren Streitwert ausgetragen. Auf der Tagesordnung sind Streitwerte von bis zu wenigen Hundert Euro. Vor diesem Hintergrund ist die Online-Schlichtung in diesen Fällen die optimale Form der Streitbeilegung.

Während die Beteiligten vor einem staatlichen Gericht eine Menge Zeit und Geld investieren müssen, um einen Anspruch durchzusetzen, bietet die janolaw AG unter www.janoFair.de mit ihrer Online-Schlichtung ein schnelles und kostenneutrales Verfahren.

Falls nötig, können die Beteiligten Ansprüche aus einem Schlichtungsvorschlag immer noch gerichtlich durchsetzen. Immerhin haben sie dann alles getan, was möglich war, um Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen.

Über die janolaw AG

Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit mehr als 15 Jahren zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen und ist Spezialist für die softwaregestützte interaktive Erstellung von rechtskonformen juristischen Dokumenten.

Für dauerhaften Abmahnschutz sorgt der speziell auf den innerdeutschen Warenverkauf im Internet zugeschnittene AGB-Service.
Ob als AGB Update-Service, der einfachen Copy & Paste Lösung, mit Aktualisierungsservice per E-Mail für Marktplätze bzw. den eigenen Internetshop, oder dem komfortablen AGB Hosting-Service für den eigenen Webshop mit kostenloser Online-Streitschlichtung janoFair und automatischer Aktualisierung der Rechtstexte per Schnittstelle.
Beide Service beinhalten die janolaw Abmahnkostenhaftung und die optionale Möglichkeit die Rechtstexte für den eigenen Online-Shop auch in englischer und französischer Sprache zu erwerben.
Darüber hinaus können Kunden mit dem Online-Shop Quick Check Ihren Internetshop auf weitere rechtliche Schwachstellen mit erhöhter Abmahngefahr überprüfen.

Mehrere 100 Muster-Vorlagen und individuell anpassbare Dokumente wie Arbeits- und Mietverträge, Arbeitszeugnisse, Kaufverträge, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Testamente runden das Portfolio ab.

Zudem helfen erfahrene Rechtsanwälte bei Fragen zum Internetrecht verbindlich am Telefon und kostenlose Ratgeber-Broschüren leisten juristische erste Hilfe zum Download.

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